Klagefrist
Klagefrist
Der Arbeitnehmer hat gemäß dem zum 01.01.04 neu gefassten § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Die Klagefrist von 3 Wochen kann nicht verlängert werden und ist einzuhalten.
Unter bestimmten Umständen kann die Klage nachträglich zugelassen werden.
Dies gilt allerdings nur in Ausnahmefällen. Die Einzelheiten können hier nicht erläutert werden.
Tipp:
Holen Sie sich sofort nach Erhalt eines Kündigungsschreibens anwaltlichen Rat ein.
Sie können die weitere Vorgehensweise in Ruhe besprechen und stehen nicht unter Zeitdruck.
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