Abmahnung
Inhalt der Abmahnung
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG hat das Arbeitsgericht Iserlohn am 14.02.08, 4 Ca 2505/07, entschieden, dass eine Abmahnung im Sinne des kündigungsschutzrechtlichen ultima-ratio-Prinzips vorliegt, wenn das Verhalten, das einem Arbeitnehmer zum Vorwurf gemacht wird, genau bezeichnet ist.
Dazu ist es erforderlich, dass das gerügte Verhalten exakt nach Art und Zeitpunkt beschrieben wird.
Schlagwortartige Bezeichnungen, Pauschalurteile oder übertriebene Darstellungen der Folgen des Verhaltens verbieten sich.
Werden in einer Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen gerügt, müssen sämtliche Vorwürfe diesen Anforderungen entsprechen.
Dies ist ständige Rechtsprechung.
Wir verweisen beispielhaft auf die Darstellung in NZA 2001, 993 zur Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Abmahnung aus Anlass von Alkoholkonsum.
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