Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung bei weiterer Pflichtverletzung nach vorheriger Abmahnung
Das BAG hat in dem Urteil vom 26.11.09, NZA 14/2010, Az: 2 AZR 751/08, Folgendes bekräftigt:
Treten nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung weitere Pflichtverletzungen zu den bereits abgemahnten hinzu oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, kann er auf diese zur Begründung einer Kündigung zurückgreifen und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen.
Beachte:
Der Arbeitgeber darf wegen einer bestimmten Vertragsverletzung den Mitarbeiter nicht zunächst abmahnen und ihm aufgrund des bereits gerügten Fehlverhaltens nach Abmahnung - dann doch noch - kündigen, wenn er beispielsweise am nächsten Tag zu einer anderen Bewertung des Geschehens kommt.
Die Vorgehensweise muss also in Ruhe überlegt werden.
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