Elternzeit
Urlaubsübertragungsfrist während der Elternzeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. WIr verweisen auf § 17 Absatz 2 BEEG.
Hierdurch wird sichergestellt, dass Erholungsurlaub nicht verfällt, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird.
zurück zur Übersicht