Befristung
Sachgrund der Vertretung
Das BAG hat in dem Urteil vom 25.03.09 - 7 AZR 34/08 - entschieden, dass der die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigende Sachgrund der Vertretung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird.
Zu beachten ist, dass der Sachgrund der Vertretung nicht voraussetzt, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt.
Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden.
Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt.
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