Änderungskündigung
Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung, ultima-ratio-Prinzip, Urteil vom 03.04.08
Soll bei einer Änderungskündigung durch das Änderungsangebot des Arbeitgebers neben der zu leistenden Tätigkeit auch die zu zahlende Vergütung geändert werden, sind beide Bereiche des Angebots an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.
Das BAG hat in dem Urteil vom 03.04.08 nochmals ausgeführt ( Az: 2 AZR 500/06 ).
Hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer in das bestehende Vergütungsgefüge einzuordnen, soweit die Höhe des Entgelts nicht bereits durch Tarifvertrag oder eine sonstige Vergütungsordnung festgelegt ist.
Falls eine anderweitige Beschäftigung zu geänderten Bedingungen möglich ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, anstatt einer Beendigungskündigung eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen.
Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung liegt nur vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen.
Das Merkmal der Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es gilt das sog. ultima-ratio-Prinzip.
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